Kantonsamtsblatt Graubünden

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  • 02.05.2024

    Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV)

    Vom 29. April 2024

    Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BR Nummern)
    Neu:425.150
    Geändert:425.060 | 425.080 | 425.100 | 430.400
    Aufgehoben:

    Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

    von der Regierung erlassen am 29. April 2024
    I.
    Der Erlass "Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV)" BR 425.150 wird als neuer Erlass publiziert.
    1.Allgemeine Bestimmungen
    Art. 1
    Gegenstand

    1 Diese Verordnung regelt für die nach bundesrechtlichen Bestimmungen geführten Informatikmittelschulen mit Berufsmaturität die Semesterpromotion und die Bedingungen für die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Informatikerin/Informatiker sowie der Berufsmaturität.

    2 Reglemente privater Mittelschulen, welche von Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

    3 Soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gelangen die Bestimmungen der Verordnung über das Gymnasium[2] sowie die Bestimmungen des Bundes zur beruflichen Grundbildung sinngemäss zur Anwendung.

    Art. 2
    Ausbildungsdauer

    1 Die Ausbildung dauert bis zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Informatikerin/Informatiker mit Berufsmaturität vier Jahre. Sie gliedert sich in der Regel in eine dreijährige schulische Vollzeitausbildung und in ein anschliessend zu absolvierendes einjähriges betriebliches Langzeitpraktikum.

    Art. 3
    Lehrpläne

    1 Der Unterricht wird gemäss den nach bundesrechtlichen Vorgaben aufgebauten und von der Regierung genehmigten Lehrplänen erteilt.

    2.Promotion
    Art. 4
    Promotionsfächer

    1 Die Promotionsfächer sind:

    a)die Fächer des Grundlagenbereichs: erste Landessprache (Deutsch, rumantsch/Deutsch, italiano); zweite Landessprache (tedesco, Französisch, Italienisch); dritte Sprache (Englisch); Mathematik;
    b)die Fächer des Schwerpunktbereichs gemäss Anhang 1;
    c)die Fächer des Ergänzungsbereichs gemäss Anhang 1;
    d)Informatikkompetenzen: auf eine ganze oder halbe Note gerundetes Mittel der Noten für die Module des Unterrichtsbereichs Informatikkompetenzen mit der Gewichtung von 80 Prozent und der Noten der überbetrieblichen Kurse mit der Gewichtung von 20 Prozent;
    e)Sport.
    Art. 5
    Semesterpromotion

    1 Die Promotion in das nächste Semester erfolgt, wenn gleichzeitig:

    a)in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern des Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 1 Litera a bis Litera c:
    1.der Durchschnitt aller Promotionsnoten mindestens 4,0 beträgt;
    2.die Differenz der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt; und
    3.nicht mehr als zwei Promotionsnoten unter 4,0 vorliegen.
    b)in allen unterrichteten Promotionsfächern gemäss Artikel 4 Absatz 1 Litera a bis Litera e:
    1.der Durchschnitt aller Promotionsnoten mindestens 4,0 beträgt;
    2.die Differenz der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt; und
    3.nicht mehr als drei Promotionsnoten unter 4,0 vorliegen.

    2 Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert. Nach einer provisorischen Promotion müssen im nächsten Zeugnis die Promotionsbedingungen erfüllt werden. Andernfalls müssen die letzten zwei Semester wiederholt werden.

    3 Bis zum Abschluss der Ausbildung ist die Wiederholung eines Unterrichtsjahrs höchstens einmal möglich.

    3.Berufsmaturitätsprüfungen
    Art. 6
    Zeitpunkt der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität

    1 Die schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen der Berufsmaturität finden vor den Sommerferien in der Regel am Ende des dritten Ausbildungsjahrs statt.

    2 Den Zeitpunkt der Abschlussprüfungen bestimmt das Amt für Höhere Bildung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes.

    Art. 7
    Zulassung

    1 Sofern betreffend Schulbesuch keine Ausnahmebewilligung des Amts für Höhere Bildung vorliegt, erfordert die Zulassung den Besuch einer Informatikmittelschule im Kanton Graubünden während mindestens der letzten zwei Jahre und mindestens eine provisorische Promotion im letzten Semester vor den Abschlussprüfungen der Berufsmaturität.

    Art. 8
    Beteiligung der Fachhochschulen

    1 Die Fachhochschulen sind an der Durchführung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität angemessen zu beteiligen.

    Art. 9
    Prüfungsfächer

    1 Schriftlich geprüft werden die erste Landessprache, die zweite Landessprache, die dritte Sprache (Englisch), Mathematik und die Fächer des Schwerpunktbereichs gemäss Anhang 1. Die Prüfungsdauer richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.

    2 Mündlich geprüft werden die erste Landessprache, die zweite Landessprache sowie die dritte Sprache (Englisch). Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten.

    Art. 10
    Noten der Berufsmaturität

    1 Die Noten der Berufsmaturität werden gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen gesetzt.

    2 Die Schulleitung erlässt ein Reglement, welches die Bestimmungen für das interdisziplinäre Arbeiten in den Fächern aller Unterrichtsbereiche und für die interdisziplinäre Projektarbeit enthält. Insbesondere reglementiert die Schulleitung die Dauer mündlicher Präsentationen sowie die Bewertung.

    3 In Englisch ist eine Prüfung für ein vom zuständigen Bundesamt anerkanntes Fremdsprachendiplom zu absolvieren.

    4 Vom Bundesamt anerkannte Fremdsprachendiplome sind in den entsprechenden Fächern Bestandteil der Note. Die Schulleitung erlässt hierzu ein Reglement.

    Art. 11
    Erfahrungsnoten und provisorischer Notenausweis

    1 Die Erfahrungsnote Informatikkompetenzen ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe folgender Notenmittel und den nachstehenden Gewichtungen:

    a)das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Noten für die Module des Unterrichtsbereichs Informatikkompetenzen; diese Note wird mit 80 Prozent gewichtet;
    b)das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die überbetrieblichen Kurse; diese Note wird mit 20 Prozent gewichtet.

    2 Der provisorische Notenausweis wird durch die Informatikmittelschule unmittelbar nach dem Absolvieren der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität ausgestellt und enthält die Noten der Berufsmaturität, ausgenommen die definitive Note für das interdisziplinäre Arbeiten, sowie die Erfahrungsnote Informatikkompetenzen. Die erworbenen externen Fremdsprachendiplome werden aufgeführt.

    4.Bildung in beruflicher Praxis
    Art. 12
    Betriebliches Langzeitpraktikum

    1 Die Bildung in beruflicher Praxis wird in einem betrieblichen Langzeitpraktikum vermittelt.

    2 Das betriebliche Langzeitpraktikum wird in der Regel im vierten Ausbildungsjahr absolviert und dauert mindestens 220 Arbeitstage bei einem Arbeitspensum von 100 Prozent.

    3 Die Lernenden suchen ihren Praktikumsplatz selbst. Die Informatikmittelschule unterstützt die Lernenden bei Bedarf bei der Suche nach einer Praktikumsstelle.

    Art. 13
    Zulassung zum betrieblichen Langzeitpraktikum

    1 Zum betrieblichen Langzeitpraktikum wird zugelassen, wer im Qualifikationsbereich Erfahrungsnote Informatikkompetenzen gemäss den massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen mindestens die Note 4,0 erreicht und in der Regel die Bedingungen für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung ohne interdisziplinäre Projektarbeit erfüllt. Die Schulleitung entscheidet über Ausnahmen.

    Art. 14
    Betreuung und Bewertung der interdisziplinären Projektarbeit und der individuellen praktischen Arbeit

    1 Die Lernenden werden während des betrieblichen Langzeitpraktikums von einer Lehrperson der Informatikmittelschule betreut, welche auch für die Bewertung der Präsentation der interdisziplinären Projektarbeit zuständig ist.

    2 Die Betreuung und Bewertung der individuellen praktischen Arbeit, welche während des betrieblichen Praktikums absolviert wird, erfolgt durch die Chefexpertin oder den Chefexperten.

    Art. 15
    Weisungen des Amts für Höhere Bildung

    1 Das Amt für Höhere Bildung erlässt nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, dem Amt für Berufsbildung sowie den Schulleitungen Weisungen betreffend die Ausgestaltung des betrieblichen Langzeitpraktikums und der individuellen praktischen Arbeit.

    5.Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis
    Art. 16
    Qualifikationsverfahren

    1 Das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Informatikerin/Informatiker richtet sich nach den massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen.

    2 Das Amt für Berufsbildung entscheidet als zuständige Prüfungsleitung über das Bestehen des Qualifikationsverfahrens.

    6.Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität
    Art. 17
    Bestimmungen für das Bestehen der Berufsmaturität

    1 Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.

    Art. 18
    Prüfungskommission

    1 Unmittelbar nach Durchführung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität tritt auf Einladung der Prüfungsleitung der Informatikmittelschule die schulische Prüfungskommission gemäss Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung über das Gymnasium[3] zusammen. Sie validiert die Noten der Abschlussprüfungen, die Noten für die Berufsmaturität und die Erfahrungsnote Informatikkompetenzen.

    2 Die Prüfungsleitung der Informatikmittelschule stellt nach Vorliegen der Note für die interdisziplinäre Projektarbeit fest, ob die Voraussetzungen für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung erfüllt sind und teilt dies den betroffenen Lernenden schriftlich mit.

    3 Nach Abschluss des Qualifikationsverfahrens für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ermittelt die Prüfungsleitung für die Qualifikationsverfahren die Prüfungsergebnisse und stellt fest, ob das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als bestanden oder nicht bestanden gilt.

    4 Entscheide der Prüfungsleitung der Informatikmittelschule und der Prüfungsleitung für die Qualifikationsverfahren können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden.

    Art. 19
    Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität

    1 Wer das nach den Bestimmungen des Bundes beurteilte Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturitätsprüfung besteht, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Informatikerin/Informatiker mit Berufsmaturität.

    Art. 20
    Wiederholung

    1 Für die Wiederholung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität und des Qualifikationsverfahrens für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

    Art. 21
    Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis ohne Berufsmaturität

    1 Wer das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, nicht aber die Berufsmaturitätsprüfung besteht, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Informatikerin/Informatiker.

    7.Schlussbestimmungen
    Art. 22
    Vollzug

    1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Höhere Bildung.

    II.

    1.

    Der Erlass "Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV)" BR 425.060 (Stand 1. August 2019) wird wie folgt geändert:
    Art. 1 Abs. 1 (geändert)

    1 Für den Eintritt in die Abteilung Gymnasium, Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule einer Mittelschule ist sowohl für Bündner als auch für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler ein Aufnahmeverfahren nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu durchlaufen.

    Art. 3 Abs. 1 (geändert)

    1 Für den Eintritt in die erste oder dritte Gymnasialklasse sowie in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule haben Bündner Schülerinnen und Schüler eine kantonale Aufnahmeprüfung zu bestehen.

    Art. 4 Abs. 1

    1 Mittelschulen können Schülerinnen und Schüler auf Schuljahresbeginn in eine Mittelschulabteilung ohne Ablegung einer kantonalen Aufnahmeprüfung aufnehmen:

    4.(geändert) beim Eintritt in die fünfte Gymnasialklasse unmittelbar nach Erlangen des Abschlusses an einer Handels- oder Informatikmittelschule mit Berufsmaturität, eines Abschlusses an einer Fachmittelschule oder einer Fachmaturität, wobei das Schwerpunktfach gemäss dem entsprechenden Abschluss zu wählen ist.
    Art. 7a Abs. 1

    1 Zur kantonalen Aufnahmeprüfung zugelassen werden Bündner Schülerinnen und Schüler, welche fristgerecht angemeldet sind und nachweisen:

    2.(geändert) den Besuch der Sekundarstufe I, in der Regel der zweiten oder dritten Klasse, bei Prüfungen in die dritte Klasse des Gymnasiums sowie in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule.
    Art. 8 Abs. 1 (geändert)

    1 Das Amt bestimmt eine Steuerungsgruppe, eine Prüfungsgruppe pro geprüftes Fach für die erste Gymnasialklasse und eine weitere Prüfungsgruppe pro geprüftes Fach für die dritte Gymnasialklasse sowie für die erste Klasse der Handels-, Informatik- und Fachmittelschule. Es legt die Leitung der Steuerungsgruppe und der Prüfungsgruppen fest.

    Art. 10 Abs. 2 (geändert)

    2 Die Prüfungsgruppe für die dritte Gymnasialklasse sowie die erste Klasse der Handels-, Informatik- und Fachmittelschule setzt sich pro geprüftes Fach in der Regel aus zwei Lehrpersonen der kantonalen Mittelschule am Standort Chur, zwei Lehrpersonen der privaten Mittelschulen und zwei Sekundarlehrpersonen zusammen.

    Art. 15 Abs. 1

    1 Die Steuerungsgruppe berechnet die Übertrittsnote für die zur Aufnahmeprüfung Angemeldeten:

    2.(geändert) bei einer Teilnahme an der kantonalen Aufnahmeprüfung in die dritte Gymnasialklasse beziehungsweise in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule unmittelbar aus der zweiten Sekundarklasse einer Schule im Geltungsbereich des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden.
    Art. 17 Abs. 1 (geändert)

    1 Die Übertrittsnote in die dritte Gymnasialklasse beziehungsweise in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule berechnet sich anhand des ersten Semesterzeugnisses der zweiten Sekundarklasse als auf zwei Dezimalstellen gerundeter Durchschnitt der Noten in:

    Aufzählung unverändert.
    Art. 18 Abs. 1

    1 Es wird ausschliesslich schriftlich geprüft für die Zulassung in die:

    2.(geändert) dritte Gymnasialklasse, die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule in der bei der Prüfungsanmeldung bezeichneten Erstsprache, in Englisch, in Arithmetik und Algebra sowie in Geometrie.
    Art. 22 Abs. 1

    1 Bestanden ist die kantonale Aufnahmeprüfung:

    3.(geändert) in die erste Klasse der Handels-, Informatik- und Fachmittelschule, wenn der Prüfungsdurchschnitt den Wert von 4 erreicht und die Abweichungen der Prüfungsfachnoten von der Note 4 nach unten nicht mehr als 1,5 Notenpunkte betragen.

    2.

    Der Erlass "Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV)" BR 425.080 (Stand 1. August 2019) wird wie folgt geändert:
    Art. 9 Abs. 1 (geändert)

    1 Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler, welche das erste bis vierte Ausbildungsjahr des vierjährigen Gymnasiums sowie das erste bis dritte Ausbildungsjahr der Handels-, der Informatik- oder der Fachmittelschule besuchen, haben jährlich ein Schulgeld von 640 Franken zu entrichten.

    Art. 12 Abs. 3 (geändert)

    3 An der Handels- und der Informatikmittelschule ist im vierten Ausbildungsjahr, in dem das Langzeitpraktikum absolviert wird, eine Gebühr von 460 Franken zu entrichten.

    Art. 13 Abs. 1 (geändert)

    1 Die Zahlung des Schulgelds hat bis 31. Januar zu erfolgen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Mittelschulen. Die Gebühr für die Erlangung der Fachmaturität, für das Langzeitpraktikum der Handels- und der Informatikmittelschule sowie für die Prüfung bei der Wiederholung der Abschlussprüfung ohne nochmalige Absolvierung der Abschlussklasse ist nach Rechnungsstellung der Mittelschulen zahlbar.

    3.

    Der Erlass "Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV)" BR 425.100 (Stand 1. August 2023) wird wie folgt geändert:
    Anhänge
    Anhang 1:Bestimmungen für die Bündner Kantonsschule (BKS) als kantonale Mittelschule am Standort Chur (Art. 4 Abs. 2) (geändert)

    4.

    Der Erlass "Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (kBMV)" BR 430.400 (Stand 1. März 2015) wird wie folgt geändert:
    Art. 4 Abs. 2

    2 Keine Aufnahmeprüfung abzulegen hat, wer:

    b)(geändert) im Jahr des Eintritts oder im vorangehenden Kalenderjahr die Aufnahmeprüfung in eine Fach-, Informatik-, Handels- oder Wirtschaftsmittelschule bestanden und die dritte Klasse der Sekundarstufe I absolviert hat;
    III.
    Keine Fremdaufhebungen.
    IV.

    Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

    Anhänge

  • 02.05.2024

    SIcherstellungsverfügung

    Die unterzeichnende Amtsstelle verfügt, gestützt auf Art. 158 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) und Art. 169 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), was folgt:

    Forderung

    Steuer: Einkommenssteuer Bund,  2022,  CHF 1'300.00

    Steuer: Einkommenssteuer Bund,  2023,  CHF 1'400.00

    Steuer: Einkommens- & Vermögenssteuer Kanton,  2022,  CHF 5'000.00

    Steuer: Einkommens- & Vermögenssteuer Kanton,  2023,  CHF 5'000.00


    im Betrag von CHF 12'700.00

    Gläubiger

    Kanton Graubünden, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Abteilung Rechnungswesen, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur.

    Schuldner
    Name / Vorname: Kappeler Andrianna
    Strasse / Nr.: Krinz 1A,
    PLZ / Ort: AT - 6103 Reith bei Seefeld,
    Register-Nr. / Personen-Nr.: 3722-10738148,
     

    hat zur Deckung der oben genannten Forderungen inklusive Zinsen und Kosten, Sicherstellung zu leisten.

    Begründung
    Der Einzug der Forderungen scheint gefährdet (Art. 158 Abs. 1 StG).

    Der Gläubiger besitzt mit der in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügung gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG und die darauf begründeten Forderungen oder Teile dieser Forderungen wurden innert gewährter Zahlungsfrist nicht beglichen.

    Der Schuldner hat keinen Wohnsitz in der Schweiz oder es liegen Informationen vor, dass der Schuldner die Absicht hat, die Schweiz zu verlassen.


    Leistung Sicherheit
    Die Sicherheit ist in Geld, hypothekarisch, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft zu leisten (Art. 158 Abs. 2bis StG und Art. 169 Abs. 2 DBG). Die Sicherheitsleistung hat innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen.
     

    Zuständigkeit
    Zuständig für die Entgegennahme der Sicherheiten ist die unterzeichnende Amtsstelle.

    Rechtsmittel
    Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 158 Abs. 3 StG und Art. 169 Abs. 3 DBG, innert 30 Tagen seit Zustellung, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen. Sie hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine kurze Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

    Im Beschwerdeverfahren kann lediglich geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Sicherstellungsverfügung erfüllt sind, der Bestand der Steuerforderung als wahrscheinlich erscheint und nicht offensichtlich übersetzt ist (Hans Frey, in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, DBG, 2. Auflage, Basel 2008, N 67 zu Art. 169). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich dabei auf eine summarische Prüfung, ob der Anspruch unter den glaubhaft gemachten tatsächlichen Voraussetzungen Bestand hat (Hans Frey, a.a.O., N 67 zu Art. 169).

    Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht (Art. 158 Abs. 4 StG und Art. 169 Abs. 4 DBG).

    Vollstreckung
    Die vorliegende Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Entscheid im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und sofort vollstreckbar (Art. 158 Abs. 2 StG und Art. 169 Abs. 1 DBG).


    Steuerverwaltung Graubünden
  • 02.05.2024

    BAB-Publikationen vom 02.05.2024

    Publikation von Baugesuchen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (BAB) mit/ohne Umweltverträglichkeitsprüfung resp. mit allfälligen Gesuchen für Zusatzbewilligungen gestützt auf Art. 45 der kantonalen Raumplanungsverordnung (KRVO).

    Andeer
    Gemeinde Andeer; 2'752'100/1'158'500, 2'752'145/1'158'250; Hochmoor (Regeneration durch Rammen von Holzspundwänden mit Kolkschutz und Auszäunung vernässter Flächen), Parz. 1108, Alp Nursera; Betroffene Bundesinventare nach NHG: HM-481 Nursera; Landwirtschaftszone, Natur- und Landschaftsschutzzone

    Arosa
    Bartholomé Jäger; 2'770'307/1'191'969; Ferien-/Wochenendhaus (Nutzungsänderung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, ohne bauliche Massnahmen), Parz. 14431, Pfruondberg; Betroffene Bundesinventare nach NHG: TWW-8517 Los; Landwirtschaftszone

    Arosa
    Emerita Scherrer; 2'769'754/1'189'761; Ferien-/Wochenendhaus (Nutzungsänderung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, ohne bauliche Massnahmen), Parz. 12382, Bargun; Landwirtschaftszone, Landschaftsschutzzone

    Bergün Filisur
    Salt Mobile SA; 2'780'502/1'162'047; Antennenanlage (Umbau und Erweiterung bestehende Mobilfunkanlage für Salt Mobile SA), Parz. 1067, Crestas da Palpuegna; Landwirtschaftszone, Ruhezone

    Chur
    Salt Mobile SA; 2'759'560/1'193'613; Antennenanlage (Umbau und Erweiterung bestehende Mobilfunkanlage mit neuen Antennen), Parz. 815, Bättlerkuchi; Wald

    Churwalden
    Simon Wisler; 2'761'782/1'180'975; Nichtlandwirtschaftlicher Nebenerwerb (Neubau Verkaufscontainer aus Holz für Verkauf von Hofprodukten), Parz. 10010, Rüti; Landwirtschaftszone

    Davos
    Sunrise UPC GmbH; 2'782'556/1'184'797; Antennenanlage (Umbau und Erweiterung bestehende Mobilfunkanlage für Sunrise GmbH mit neuen Antennen / GR877-1), Parz. 4311, Bolgewald; Wald

    Davos
    Restaurant Islen AG; 2'780'989/1'183'407; Gasthaus Islen (Umbau Altbau, Teilabbruch und Ersatzbau), Assek. 709, Parz. 4662, Brüch; Landwirtschaftszone

    Domat/Ems
    Gemeinde Domat/Ems; 2'754'250/1'188'750; Strasse (Neubau Süderschliessung Ost), Parz. Diverse, Quadras; Landwirtschaftszone

    Domat/Ems
    Gemeinde Domat/Ems; 2'753'340/1'188'255; Bushaltestelle Marchesa Südlinie (Neubau), Parz. 2611, 2612, 2613, 2614, 2615, 2616, Sum Planeras; Betroffene Bundesinventare nach NHG: L-1911 Tomalandschaft bei Domat/Ems; Landwirtschaftszone, Golfplatzzone; Bewilligung zur Entfernung von Hecken und Feldgehölzen

    Klosters
    René Langer; 2'787'379/1'197'985; Ferien-/Wochenendhaus (Erneuerung Wasserversorgung), Parz. 765, 4179, Scheidbrugg; Übriges Gemeindegebiet, Gefahrenzone 1 + 2, Grundwasser- und Quellschutzzone, Forstwirtschaftszone

    Klosters
    Davos Klosters Bergbahnen AG; 2'780'620/1'192'200, 2'780'520/1'191'180; Weg (Erneuerung/Neubau Erschliessung Kreuzweg), Parz. 775, 776, Casanna, Weissfluh/Obersässtäli; Übriges Gemeindegebiet, Land- und Forstwirtschaftszone, Grundwasser- und Quellschutzzone, Wintersportzone; Gesuch für Eingriffe Gewässerschutzbereich Au, Terrainveränderung, UVB

    Landquart
    Prinz Rudolf von und zu Liechtenstein; 2'763'324/1'202'616; Schloss Marschlins (Erneuerung), Parz. 448, Marschlins; Zone Marschlins

    Landquart
    Reto Kuster; 2'763'006/1'201'812; Schuppen (Abbruch und Wiederaufbau), Parz. 409, Under em Trittweg; Landwirtschaftszone

    Landquart
    Françoise Mastaglio; 2'760'133/1'202'413; Schafunterstand und Sicherheitszaun (Erneuerung), Parz. 3825, Armaguot; Landwirtschaftszone

    Lumnezia
    Vischnaunca Lumnezia; 2'728'198/1'173'830; Baghetg d'economia agricola (Montadi mulschera e niev plaz da rimnada), Assec. 8-91A, Parc. 7007, Alp Sezner; Zona d'agricultura

    Luzein
    Wasserversorgungsgenossenschaft Pany-Luzein-Putz; 2'777'905/1'200'790; Wasserversorgung (Erneuerung Quellsammelschacht), Parz. 437, Ruobsteina, Fliet - Pany; Landwirtschaftszone

    Luzein
    Wasserversorgungsgenossenschaft Pany-Luzein-Putz; 2'776'544/1'200'022; Wasserversorgung (Erneuerung Druckbrechschacht), Parz. 546, 547, Rosenberg - Pany; Landwirtschaftszone, Übriges Gemeindegebiet

    Luzein
    Konrad Anhorn; 2'780'245/1'202'970; Betriebsleiterwohnhaus und Remise mit Garage und Hofladen (Neubau), Parz. 4075, Buolahus - Ascharina; Landwirtschaftszone, Gefahrenzone 2

    Mesocco
    Salt Mobile SA; 2'737'863/1'142'552; Antenna di telefonia mobile (Aggiornamento tecnico), Part. 976, Ghifa; Altro territorio comunale

    Rheinwald
    Franz Furger; 2'735'245/1'154'823; Stall/Remise (Erweiterung bestehende Photovoltaikanlage), Parz. 4098, Ifang; Landwirtschaftszone, Gefahrenzone 2

    Scharans
    Iris Danuser; 2'755'766/1'174'390; Dauerwohnbaute (Umbau und wärmetechnische Erneuerung), Parz. 1513, Parnegl; Landwirtschaftszone

    Schmitten
    Silvio Brazerol; 2'772'300/1'174'290; Ferien-/Wochenendhaus (Ausbau Maiensäss, Holzlager und Sitzplatz), Parz. 1063, Pardela; Betroffene Bundesinventare nach NHG: TWW-8912 Pardela; Landwirtschaftszone

    Scuol
    Gemeinde Scuol; 2'813'998/1'187'133, 2'813'991/1'187'281; Weg (Neubau Winterwanderweg Prui-Ftan), Parz. 53205, Mundaditsch; Landwirtschaftszone, Wintersportzone, Gewässerschutzzone; Rodungsgesuch: Rodungsfläche Winterwanderweg: temporär 827 m2 und definitiv 531 m2, Piste: definitiv 1327 m2

    Scuol
    Plasch Caviezel; 2'820'825/1'189'304; Stall (Überdachung Mistlager); Landwirtschaftliche Dauerwohnbaute (Erneuerung Dach), Parz. 11227, Sarandschasch, Sent; Landwirtschaftszone

    Sumvitg
    Vischnaunca Sumvitg; 2'716'896/1'171'762; Tegia (Sanaziun), Parc. 5155, Runé, Surrein; Zona d'agricultura, Zona d'uaul

    Tujetsch
    Andermatt Sedrun Sport AG; 2'698'000/1'169'200; Materialmagazin (Umbau und Einbau Pumpstation für bestehende Beschneiung), Parz. 2017, Milez Sura; Landwirtschaftszone, Wintersportzone

    Tujetsch
    Gemeinde Tujetsch; 2'700'975/1'169'995; Fliessgewässer (Aufwertung Unterlauf Dutg Grond), Parz. 2366, 2369, 2371, Prau Cumin, Rueras; Landwirtschaftszone, Forstwirtschaftszone, Wald, Naturschutzzone, Wintersportzone

    Tujetsch
    Gemeinde Tujetsch; 2'703'300/1'170'000; Fliessgewässer (Ausdolung Clavaubach und Neuerstellung Weiher), Parz. 2831, Cavorgia; Landwirtschaftszone

    Die Gesuche liegen während 20 Tagen ab dem Datum der heutigen Publikation in den betreffenden Gemeinden öffentlich auf. Einsprachen gegen Baugesuche und/oder gegen allfällige Gesuche für Zusatzbewilligungen sind innert 20 Tagen ab dem Datum der heutigen Publikation an die Baubehörde der betreffenden Gemeinde zu richten. Zur Einsprache legitimiert sind Personen, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung eines Gesuches haben oder nach Bundesrecht oder kantonalem Spezialrecht zur Einsprache berechtigt sind. Die Umweltorganisationen üben ihre Verfahrensrechte bezüglich des Baubewilligungsverfahrens nach Massgabe von Art. 104 Abs. 2 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) aus. Die Einsprachelegitimation von Umweltschutzorganisationen richtet sich nach Art. 12 und Art. 12a NHG, Art. 55 USG und Art. 97 LwG.


    Amt für Raumentwicklung Graubünden
    Der Amtsleiter: Richard Atzmüller
  • 02.05.2024

    Seilbahnrechtliches Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren (ordentliches Verfahren)

    Öffentliche Planauflage für den Bau und Betrieb der 10er-Kabinenbahn Schifer–Weissfluhjoch

    Gemeinde:
    Klosters

    Gesuchstellerin:
    Davos Klosters Bergbahnen AG, Brämabüelstrasse 11, 7270 Davos Platz

    Gegenstand:
    Bau und Betrieb einer 10er-Kabinenbahn von Schifer auf das Weissfluhjoch, Rückbringer-/Beschäftigungsanlage, Förderleistung von 1800 P/h (Endausbau). Ersatz der heutigen 8er-Kabinenbahnen Schifer–Obersäss–Weissfluhjoch (Baujahr 1987) auf leicht abweichender Linienführung im unteren Teil und ohne Ausführung einer Mittelstation.

    Talstation Schifer: 1567,57 m ü. M.

    Bergstation Weissfluhjoch: 2674,51 m ü. M.

    Ausführung der Stationen:
    Talstation:

    Umlenkstation, neue Kompaktstation, Weiternutzung bestehendes Stationsgebäude als Garagierungsgebäude und Werkstatt (Obergeschoss) sowie als Pistenfahrzeuggaragierung (Untergeschoss), Anbau Leistungs- und Kommandoraum, sämtliche seilbahntechnisch erforderlichen Einrichtungen und Umgebungsanpassungen.

    Bergstation:
    Antriebsstation, neue Kompaktstation, Weiternutzung bestehendes Stationsgebäude als Garagierungsgebäude/Werkstatt für die Seilbahn sowie Pistenfahrzeugwerkstatt/-garagierung, bauliche Anpassungen/Anbauten am bestehenden Stationsgebäude, Erstellung von sanitären Anlagen, sämtliche seilbahntechnisch erforderlichen Einrichtungen und Umgebungsanpassungen.

    Weitere Angaben:
    Fahrzeuge: 84 Stück 10er-Kabinen; Höhendifferenz: 1106,94 m; horizontale Länge: 5134,66 m; schräge Länge: 5273,56 m; Anzahl Stützen: 23; Winterbetrieb.

    Weitere Einzelheiten des Bauvorhabens sind der öffentlichen Planauflage zu entnehmen.

    Projektbestandteile/Nebenanlagen:
    Als Projektbestandteile des Seilbahnvorhabens gelten folgende Infrastrukturen resp. Bauarbeiten:

    • Rückbau der bestehenden Seilbahnanlagen (mit Ausnahme der Mittelstation, welche umgenutzt werden soll);
    • die Weiterverwendung der bestehenden Infrastrukturen im Tal und teilweise am Berg;
    • Geländeanpassungen/Zufahrten bei den Stationen;
    • Installations- und Lagerplätze, Baupisten und Werkleitungsgräben entlang der Linienführung;
    • Stromversorgung.

    UVP-Pflicht:
    Seilbahnprojekte im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren sind gemäss Ziff. 60.1 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) UVP-pflichtig. Die Gesuchstellerin hat den Projektunterlagen einen Umweltverträglichkeitsbericht gemäss Art. 8a UVPV beigelegt.

    Rodung/Niederhaltung:
    Für die Realisierung des Projekts sind definitive Rodungen im Umfang von 897 m2 wie folgt erforderlich:

    99 m2 auf der Parzelle Nr. 3910, 400 m2 auf der Parzelle Nr. 752 und 398 m2 auf der Parzelle Nr. 775 (alle Gemeinde Klosters). Der Rodungsersatz erfolgt in Form von Realersatz im selben Umfang auf den erwähnten Parzellen.

    Temporäre Rodungen sind im Umfang von 1184 m2 auf den Parzellen Nrn. 752, 775, 3909 und 3910 (alle Gemeinde Klosters) vorgesehen.

    Niederhaltungen im Umfang von total 4697 m2 sind auf den Parzellen Nrn. 752, 755, 775, 3909 und 3910 (alle Gemeinde Klosters) vorgesehen.

    Einzelheiten und detaillierte Ausführungen sind den beigelegten Rodungsunterlagen zu entnehmen.

    Verfahren:
    Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sofern das Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebG; SR 743.01) nicht davon abweicht. Subsidiär kommt das Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) zur Anwendung. Leitbehörde für das Verfahren und Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

    Öffentliche Auflage:
    Die Planunterlagen können vom 3. Mai bis 3. Juni 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Klosters eingesehen werden.

    Aussteckung:
    Nach Art. 13 der Verordnung über Seilbahnen zur Personenförderung (SebV, SR 743.011) ist ein Seilbahnvorhaben auszustecken respektive zu profilieren. Die Gesuchstellerin hat hierfür ein Aussteckungskonzept beigelegt. Die Aussteckung hat nach Massgabe dieses Konzepts zu erfolgen. Die neue Talstation ist profiliert, die Strecke sowie die neue Bergstation sind bei beiden Stationsorten visualisiert.

    Einsprachen:
    Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

    Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7–10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung).

    Einsprachen sind schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern, einzureichen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

    Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).


    Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
    Daniel Buschauer
  • 02.05.2024

    Gemeinde Klosters, Bekanntmachung

    Gestützt auf Art. 97 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG; SR 910.1) wird bekannt gegeben, dass die Sanierung der Kuhhütte Vereina, Gemeinde Klosters, voraussichtlich mit Bundesbeiträgen unterstützt wird.

    Gemeinde:
    Klosters

    Gesuchstellerin:
    Gemeinde Klosters, Rathausgasse 2, 7250 Klosters

    Grundstück:
    Parzelle Nr. 787, Gemeinde Klosters

    Bauvorhaben:
    Sanierung Kuhhütte Vereina

    Die Unterlagen liegen während 30 Tagen ab Publikationsdatum beim Amt für Landwirtschaft und Geoinformation, Ringstrasse 10, 7001 Chur, auf Voranmeldung zur Einsicht auf.

    Gegen die vorgesehene Unterstützung und Finanzierung des Bauvorhabens kann innert der Auflagefrist beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales, Ringstrasse 10, 7001 Chur, schriftlich Einsprache erhoben werden. Einspracheberechtigt sind die gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen, sofern und soweit ihnen auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht.


    Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Graubünden
    Daniel Buschauer
  • 02.05.2024

    Gesuch um Wasserentnahme aus dem Baggersee beim Kiesabbau Herti, Landwirtschaftliche Bewässerung, Gemeinde Untervaz; Öffentliche Auflage

    Das Gesuch von Rolf Bürkli für eine Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus dem Baggersee für die landwirtschaftliche Bewässerung wird, im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV; BR 815.200), öffentlich aufgelegt.

    Die Auflage dauert vom 2. Mai bis zum 31. Mai 2024.

    Auflageakten

    • Gesuch zur Wasserentnahme aus Oberflächengewässern vom 5. April 2024 inkl. Beilagen

    Das Gesuch liegt während der Auflagefrist beim Empfang des Verwaltungsgebäudes sinergia, Ringstrasse 10 in Chur, zur Einsicht auf. Die Unterlagen können während der Dauer der Auflage auch unter www.anu.gr.ch > Aktuelles > Amtliche Publikationen eingesehen und heruntergeladen werden.

    Allfällige Einsprachen sind innert der Auflagefrist, mit Begründung und Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin, schriftlich beim Amt für Natur und Umwelt, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen. Die Einsprachelegitimation von Umweltschutzorganisationen richtet sich nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).


    Amt für Natur und Umwelt

    Remo Fehr
    Amtsleiter
  • 02.05.2024

    Gesuch um Wasserentnahme aus dem Mühlbach, Landwirtschaftliche Bewässerung, Gemeinde Malans; Öffentliche Auflage

    Das Gesuch von Carolina Rusch Nigg für eine Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus dem Baggersee für die landwirtschaftliche Bewässerung wird, im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der kantonalen Gewässerschutzverordnung (KGSchV; BR 815.200), öffentlich aufgelegt.

    Die Auflage dauert vom 2. Mai bis zum 2. Juni 2024.

    Auflageakten

    • Gesuch zur Wasserentnahme aus Oberflächengewässern vom 16. April 2024 inkl. Beilagen

    Das Gesuch liegt während der Auflagefrist beim Empfang des Verwaltungsgebäudes sinergia, Ringstrasse 10 in Chur, zur Einsicht auf. Die Unterlagen können während der Dauer der Auflage auch unter www.anu.gr.ch > Aktuelles > Amtliche Publikationen eingesehen und heruntergeladen werden.

    Allfällige Einsprachen sind innert der Auflagefrist, mit Begründung und Unterschrift des Einsprechers oder der Einsprecherin, schriftlich beim Amt für Natur und Umwelt, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen. Die Einsprachelegitimation von Umweltschutzorganisationen richtet sich nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451).


    Amt für Natur und Umwelt

    Remo Fehr
    Amtsleiter
  • 02.05.2024

    Appels d'offres (résumé) - Erneuerung KW Silvaplana, M2.1 Maschinensatz und Sicherheitsdrosselklappe

    Meldungsnummer: 1417199

    Date de publication dans la Feuille officielle du canton
      GR  02.05.2024
    Date de publication Simap: 02.05.2024

    1. Pouvoir adjudicateur

    1.1 Nom officiel et adresse du pouvoir adjudicateur

    Service demandeur/Entité adjudicatrice: Repower AG
    Service organisateur/Entité organisatrice: Repower AG, Via da Clalt 12,  7742  Poschiavo,  Suisse,  Téléphone:  +41 81 839 71 11,  E-mail:  hello@repower.com

    1.2 Obtention du dossier d´appel d´offres

    à l'adresse suivante:
    Persönlich/Bitte nicht öffnen
    Repower AG
    Andriu Maissen, Via Santeri 74,  7130  Ilanz,  Suisse,  Téléphone:  +41 81 926 27 18,  E-mail:  andriu.maissen@repower.com

    1.3 Genre de pouvoir adjudicateur

    Autres collectivités assumant des tâches cantonales

    1.4 Mode de procédure choisi

    Procédure ouverte

    1.5 Genre de marché

    Marché de fournitures

    1.6 Marchés soumis aux accords internationaux

    Oui

    2. Objet du marché

    2.1 Titre du projet du marché

    Erneuerung KW Silvaplana, M2.1 Maschinensatz und Sicherheitsdrosselklappe

    2.2 Objet et étendue du marché

    Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist die Lieferung folgender Komponenten (inkl. Erstellung der Betriebsdokumentation) gemäss Dok D, „Technische Spezifikation":

    Maschinensatz:
    Pos. 1.1: Turbine
    Pos. 1.2: Absperrorgan
    Pos. 1.3: Hydraulikaggregat
    Pos. 1.4. Generator
    Pos. 1.5: Verrohrung ab Druckleitungsflansch
    Pos. 1.6: Ersatz- und Reserveteile Maschinensatz

    Sicherheitsdrosselklappe:
    Pos. 2.1: Drosselklappe mit Fallgewicht
    Pos. 2.2: Hydraulikaggregat
    Pos. 2.3: Ersatz- und Reserveteile Sicherheitsdrosselklappe

    Optionen
    Option 1: Montage des Maschinensatzes und der Sicherheitsdrosselklappe
    Option 2: Elektronischer Turbinenregler

    2.3 Vocabulaire commun des marchés publics

    CPV:  42110000 - Turbines et moteurs,
    42130000 - Robinets, vannes et dispositifs similaires

    2.4 Délai de clôture pour le dépôt des offres

    Date :   12.06.2024  Heure: 16:00

    2.5 Appel d'offres public

    Numéro de la publication 1413353
    L'appel d'offres officiel a été publié dans l'organe de publication suivant :   - www.simap.ch
    - Journal officiel du canton des Grisons
    Date de publication :   02.05.2024
  • 02.05.2024

    Zuschlag - BKP 273.1 Wandschränke, Gestelle und dgl.

    Meldungsnummer: 1417095

    Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
      GR  02.05.2024
    Publikationsdatum Simap: 02.05.2024

    1. Auftraggeber

    1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

    Bedarfsstelle/Vergabestelle: Psychiatrische Dienste Graubünden
    Beschaffungsstelle/Organisator: Psychiatrische Dienste Graubünden,  zu Hdn. von Beat Frefel, Loestrasse 220,  7000  Chur,  Schweiz,  Telefon:  058 225 26 05,  E-Mail:  beat.frefel@pdgr.ch

    1.2 Art des Auftraggebers

    Andere Träger kantonaler Aufgaben

    1.3 Verfahrensart

    Offenes Verfahren

    1.4 Auftragsart

    Bauauftrag

    1.5 Staatsvertragsbereich

    Ja

    2. Beschaffungsobjekt

    2.1 Projekttitel der Beschaffung

    BKP 273.1 Wandschränke, Gestelle und dgl.
    Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Werkplanung Unternehmer.
    2 St. Mustermöbel, 1x Schrankverschluss Bedienung für Badgesystem.
    49 St. Wandschränke mit einem bis zwölf Elementen.
    4 St. Wandschränke in Nebenräumen.
    29 St. Fenstermöbel raumhoch und raumbreit.
    15 St. Unterschränke Waschisch in Nasszellen.
    4 St. Haustechnikbedienschränke.
    18 St. 3er Garderobenschränke.
    30 St. Effektenschränke für Patienten.
    4 St. Medikamentenschränke, Verschlusstechnik fürBadgesystem (Badgesystem bauseitig durch Dormakaba).

    2.2 Gemeinschaftsvokabular

    CPV:  45000000 - Bauarbeiten

    3. Zuschlagsentscheid

    3.1 Zuschlagskriterien

    Gemäss Ausschreibung

    3.2 Berücksichtigte Anbieter

    Name: Röthlisberger AG, Die Schreinermanufaktur, Gewerbestrasse 7,  3535  Schüpbach,  Schweiz
    Preis (Gesamtpreis):  CHF 516'552.30 mit MWSt.8.1%

    3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

    Begründung: vorteilhaftestes Angebot

    4. Andere Informationen

    4.1 Ausschreibung

    Publikation vom: 07.12.2023
    im Publikationsorgan: www.simap.ch (mit Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen)
    Meldungsnummer 1376333

    4.2 Datum des Zuschlags

    Datum: 10.04.2024

    4.3 Anzahl eingegangene Angebote

    Anzahl Angebote: 5
  • 02.05.2024

    Zuschlag - BKP 281.7 Bodengeäge aus Holz

    Meldungsnummer: 1417093

    Publikationsdatum Kantonales Amtsblatt
      GR  02.05.2024
    Publikationsdatum Simap: 02.05.2024

    1. Auftraggeber

    1.1 Offizieller Name und Adresse des Auftraggebers

    Bedarfsstelle/Vergabestelle: Psychiatrische Dienste Graubünden
    Beschaffungsstelle/Organisator: Psychiatrische Dienste Graubünden,  zu Hdn. von Beat Frefel, Loestrasse 220,  7000  Chur,  Schweiz,  Telefon:  058 225 26 05,  E-Mail:  beat.frefel@pdgr.ch

    1.2 Art des Auftraggebers

    Andere Träger kantonaler Aufgaben

    1.3 Verfahrensart

    Offenes Verfahren

    1.4 Auftragsart

    Bauauftrag

    1.5 Staatsvertragsbereich

    Ja

    2. Beschaffungsobjekt

    2.1 Projekttitel der Beschaffung

    BKP 281.7 Bodengeäge aus Holz
    Gegenstand und Umfang des Auftrags:  Erstellen Musterzimmer ca. 19m2.
    ca. 1'277m2 Untergrundvorbereitung.
    ca. 1'277m2 Lieferung Werkversiegeltes Parkett, Holzart Eiche.
    ca. 1'277m2 Verlgearbeiten zu Parkettlieferung.
    ca. 40m2 Lieferung Reservematerial.
    ca. 1'277m2 Erstepflege.
    ca. 2'700m Anschluss-, Bewegungsfugen und Fugen zwischen Sockelleiste und Parkett.
    ca. 1'979m Lieferung Sockelleisten.
    ca. 1'979m Montage Sockelleisten.
    ca. 1'277m2 Schützen fertiger Böden.
    ca. 1'300m Fugenunterhalt nach Ablauf der 2-jährigen Garantiezeit.

    2.2 Gemeinschaftsvokabular

    CPV:  45000000 - Bauarbeiten
    Baukostenplannummer (BKP): 2817 - Bodenbeläge aus Holz

    3. Zuschlagsentscheid

    3.1 Zuschlagskriterien

    Gemäss Ausschreibung

    3.2 Berücksichtigte Anbieter

    Name: Inevo AG, Zweigniederlassung Dübendorf, Raschärenstrasse 37,  7000  Chur,  Schweiz
    Preis (Gesamtpreis):  CHF 250'202.50 mit MWSt.7.7%

    3.3 Begründung des Zuschlagsentscheides

    Begründung: vorteilhaftestes Angebot

    4. Andere Informationen

    4.1 Ausschreibung

    Publikation vom: 31.10.2023
    im Publikationsorgan: www.simap.ch (mit Bezugsquelle für Ausschreibungsunterlagen)
    Meldungsnummer 1367121

    4.2 Datum des Zuschlags

    Datum: 03.04.2024

    4.3 Anzahl eingegangene Angebote

    Anzahl Angebote: 4
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