02.05.2024

Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV)

Vom 29. April 2024

Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BR Nummern)
Neu:425.150
Geändert:425.060 | 425.080 | 425.100 | 430.400
Aufgehoben:

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 29. April 2024
I.
Der Erlass "Verordnung über die Informatikmittelschule (IMSV)" BR 425.150 wird als neuer Erlass publiziert.
1.Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt für die nach bundesrechtlichen Bestimmungen geführten Informatikmittelschulen mit Berufsmaturität die Semesterpromotion und die Bedingungen für die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Informatikerin/Informatiker sowie der Berufsmaturität.

2 Reglemente privater Mittelschulen, welche von Bestimmungen dieser Verordnung abweichen, bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.

3 Soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Regelungen enthält, gelangen die Bestimmungen der Verordnung über das Gymnasium[2] sowie die Bestimmungen des Bundes zur beruflichen Grundbildung sinngemäss zur Anwendung.

Art. 2
Ausbildungsdauer

1 Die Ausbildung dauert bis zum Erwerb des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Informatikerin/Informatiker mit Berufsmaturität vier Jahre. Sie gliedert sich in der Regel in eine dreijährige schulische Vollzeitausbildung und in ein anschliessend zu absolvierendes einjähriges betriebliches Langzeitpraktikum.

Art. 3
Lehrpläne

1 Der Unterricht wird gemäss den nach bundesrechtlichen Vorgaben aufgebauten und von der Regierung genehmigten Lehrplänen erteilt.

2.Promotion
Art. 4
Promotionsfächer

1 Die Promotionsfächer sind:

a)die Fächer des Grundlagenbereichs: erste Landessprache (Deutsch, rumantsch/Deutsch, italiano); zweite Landessprache (tedesco, Französisch, Italienisch); dritte Sprache (Englisch); Mathematik;
b)die Fächer des Schwerpunktbereichs gemäss Anhang 1;
c)die Fächer des Ergänzungsbereichs gemäss Anhang 1;
d)Informatikkompetenzen: auf eine ganze oder halbe Note gerundetes Mittel der Noten für die Module des Unterrichtsbereichs Informatikkompetenzen mit der Gewichtung von 80 Prozent und der Noten der überbetrieblichen Kurse mit der Gewichtung von 20 Prozent;
e)Sport.
Art. 5
Semesterpromotion

1 Die Promotion in das nächste Semester erfolgt, wenn gleichzeitig:

a)in den unterrichteten Berufsmaturitätsfächern des Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsbereichs gemäss Artikel 4 Absatz 1 Litera a bis Litera c:
1.der Durchschnitt aller Promotionsnoten mindestens 4,0 beträgt;
2.die Differenz der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt; und
3.nicht mehr als zwei Promotionsnoten unter 4,0 vorliegen.
b)in allen unterrichteten Promotionsfächern gemäss Artikel 4 Absatz 1 Litera a bis Litera e:
1.der Durchschnitt aller Promotionsnoten mindestens 4,0 beträgt;
2.die Differenz der ungenügenden Promotionsnoten zur Note 4,0 gesamthaft den Wert 2,0 nicht übersteigt; und
3.nicht mehr als drei Promotionsnoten unter 4,0 vorliegen.

2 Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird provisorisch promoviert. Nach einer provisorischen Promotion müssen im nächsten Zeugnis die Promotionsbedingungen erfüllt werden. Andernfalls müssen die letzten zwei Semester wiederholt werden.

3 Bis zum Abschluss der Ausbildung ist die Wiederholung eines Unterrichtsjahrs höchstens einmal möglich.

3.Berufsmaturitätsprüfungen
Art. 6
Zeitpunkt der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität

1 Die schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen der Berufsmaturität finden vor den Sommerferien in der Regel am Ende des dritten Ausbildungsjahrs statt.

2 Den Zeitpunkt der Abschlussprüfungen bestimmt das Amt für Höhere Bildung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes.

Art. 7
Zulassung

1 Sofern betreffend Schulbesuch keine Ausnahmebewilligung des Amts für Höhere Bildung vorliegt, erfordert die Zulassung den Besuch einer Informatikmittelschule im Kanton Graubünden während mindestens der letzten zwei Jahre und mindestens eine provisorische Promotion im letzten Semester vor den Abschlussprüfungen der Berufsmaturität.

Art. 8
Beteiligung der Fachhochschulen

1 Die Fachhochschulen sind an der Durchführung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität angemessen zu beteiligen.

Art. 9
Prüfungsfächer

1 Schriftlich geprüft werden die erste Landessprache, die zweite Landessprache, die dritte Sprache (Englisch), Mathematik und die Fächer des Schwerpunktbereichs gemäss Anhang 1. Die Prüfungsdauer richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.

2 Mündlich geprüft werden die erste Landessprache, die zweite Landessprache sowie die dritte Sprache (Englisch). Die mündlichen Prüfungen dauern 15 Minuten.

Art. 10
Noten der Berufsmaturität

1 Die Noten der Berufsmaturität werden gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen gesetzt.

2 Die Schulleitung erlässt ein Reglement, welches die Bestimmungen für das interdisziplinäre Arbeiten in den Fächern aller Unterrichtsbereiche und für die interdisziplinäre Projektarbeit enthält. Insbesondere reglementiert die Schulleitung die Dauer mündlicher Präsentationen sowie die Bewertung.

3 In Englisch ist eine Prüfung für ein vom zuständigen Bundesamt anerkanntes Fremdsprachendiplom zu absolvieren.

4 Vom Bundesamt anerkannte Fremdsprachendiplome sind in den entsprechenden Fächern Bestandteil der Note. Die Schulleitung erlässt hierzu ein Reglement.

Art. 11
Erfahrungsnoten und provisorischer Notenausweis

1 Die Erfahrungsnote Informatikkompetenzen ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe folgender Notenmittel und den nachstehenden Gewichtungen:

a)das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe aller Noten für die Module des Unterrichtsbereichs Informatikkompetenzen; diese Note wird mit 80 Prozent gewichtet;
b)das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten für die überbetrieblichen Kurse; diese Note wird mit 20 Prozent gewichtet.

2 Der provisorische Notenausweis wird durch die Informatikmittelschule unmittelbar nach dem Absolvieren der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität ausgestellt und enthält die Noten der Berufsmaturität, ausgenommen die definitive Note für das interdisziplinäre Arbeiten, sowie die Erfahrungsnote Informatikkompetenzen. Die erworbenen externen Fremdsprachendiplome werden aufgeführt.

4.Bildung in beruflicher Praxis
Art. 12
Betriebliches Langzeitpraktikum

1 Die Bildung in beruflicher Praxis wird in einem betrieblichen Langzeitpraktikum vermittelt.

2 Das betriebliche Langzeitpraktikum wird in der Regel im vierten Ausbildungsjahr absolviert und dauert mindestens 220 Arbeitstage bei einem Arbeitspensum von 100 Prozent.

3 Die Lernenden suchen ihren Praktikumsplatz selbst. Die Informatikmittelschule unterstützt die Lernenden bei Bedarf bei der Suche nach einer Praktikumsstelle.

Art. 13
Zulassung zum betrieblichen Langzeitpraktikum

1 Zum betrieblichen Langzeitpraktikum wird zugelassen, wer im Qualifikationsbereich Erfahrungsnote Informatikkompetenzen gemäss den massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen mindestens die Note 4,0 erreicht und in der Regel die Bedingungen für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung ohne interdisziplinäre Projektarbeit erfüllt. Die Schulleitung entscheidet über Ausnahmen.

Art. 14
Betreuung und Bewertung der interdisziplinären Projektarbeit und der individuellen praktischen Arbeit

1 Die Lernenden werden während des betrieblichen Langzeitpraktikums von einer Lehrperson der Informatikmittelschule betreut, welche auch für die Bewertung der Präsentation der interdisziplinären Projektarbeit zuständig ist.

2 Die Betreuung und Bewertung der individuellen praktischen Arbeit, welche während des betrieblichen Praktikums absolviert wird, erfolgt durch die Chefexpertin oder den Chefexperten.

Art. 15
Weisungen des Amts für Höhere Bildung

1 Das Amt für Höhere Bildung erlässt nach Rücksprache mit den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt, dem Amt für Berufsbildung sowie den Schulleitungen Weisungen betreffend die Ausgestaltung des betrieblichen Langzeitpraktikums und der individuellen praktischen Arbeit.

5.Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis
Art. 16
Qualifikationsverfahren

1 Das Qualifikationsverfahren zur Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses Informatikerin/Informatiker richtet sich nach den massgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen.

2 Das Amt für Berufsbildung entscheidet als zuständige Prüfungsleitung über das Bestehen des Qualifikationsverfahrens.

6.Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität
Art. 17
Bestimmungen für das Bestehen der Berufsmaturität

1 Das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach den bundesrechtlichen Bestimmungen.

Art. 18
Prüfungskommission

1 Unmittelbar nach Durchführung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität tritt auf Einladung der Prüfungsleitung der Informatikmittelschule die schulische Prüfungskommission gemäss Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung über das Gymnasium[3] zusammen. Sie validiert die Noten der Abschlussprüfungen, die Noten für die Berufsmaturität und die Erfahrungsnote Informatikkompetenzen.

2 Die Prüfungsleitung der Informatikmittelschule stellt nach Vorliegen der Note für die interdisziplinäre Projektarbeit fest, ob die Voraussetzungen für das Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung erfüllt sind und teilt dies den betroffenen Lernenden schriftlich mit.

3 Nach Abschluss des Qualifikationsverfahrens für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis ermittelt die Prüfungsleitung für die Qualifikationsverfahren die Prüfungsergebnisse und stellt fest, ob das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als bestanden oder nicht bestanden gilt.

4 Entscheide der Prüfungsleitung der Informatikmittelschule und der Prüfungsleitung für die Qualifikationsverfahren können innert zehn Tagen mit Verwaltungsbeschwerde beim Departement angefochten werden.

Art. 19
Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis mit Berufsmaturität

1 Wer das nach den Bestimmungen des Bundes beurteilte Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und die Berufsmaturitätsprüfung besteht, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Informatikerin/Informatiker mit Berufsmaturität.

Art. 20
Wiederholung

1 Für die Wiederholung der Abschlussprüfungen der Berufsmaturität und des Qualifikationsverfahrens für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.

Art. 21
Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis ohne Berufsmaturität

1 Wer das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis, nicht aber die Berufsmaturitätsprüfung besteht, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Informatikerin/Informatiker.

7.Schlussbestimmungen
Art. 22
Vollzug

1 Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Höhere Bildung.

II.

1.

Der Erlass "Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV)" BR 425.060 (Stand 1. August 2019) wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 (geändert)

1 Für den Eintritt in die Abteilung Gymnasium, Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule einer Mittelschule ist sowohl für Bündner als auch für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler ein Aufnahmeverfahren nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu durchlaufen.

Art. 3 Abs. 1 (geändert)

1 Für den Eintritt in die erste oder dritte Gymnasialklasse sowie in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule haben Bündner Schülerinnen und Schüler eine kantonale Aufnahmeprüfung zu bestehen.

Art. 4 Abs. 1

1 Mittelschulen können Schülerinnen und Schüler auf Schuljahresbeginn in eine Mittelschulabteilung ohne Ablegung einer kantonalen Aufnahmeprüfung aufnehmen:

4.(geändert) beim Eintritt in die fünfte Gymnasialklasse unmittelbar nach Erlangen des Abschlusses an einer Handels- oder Informatikmittelschule mit Berufsmaturität, eines Abschlusses an einer Fachmittelschule oder einer Fachmaturität, wobei das Schwerpunktfach gemäss dem entsprechenden Abschluss zu wählen ist.
Art. 7a Abs. 1

1 Zur kantonalen Aufnahmeprüfung zugelassen werden Bündner Schülerinnen und Schüler, welche fristgerecht angemeldet sind und nachweisen:

2.(geändert) den Besuch der Sekundarstufe I, in der Regel der zweiten oder dritten Klasse, bei Prüfungen in die dritte Klasse des Gymnasiums sowie in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule.
Art. 8 Abs. 1 (geändert)

1 Das Amt bestimmt eine Steuerungsgruppe, eine Prüfungsgruppe pro geprüftes Fach für die erste Gymnasialklasse und eine weitere Prüfungsgruppe pro geprüftes Fach für die dritte Gymnasialklasse sowie für die erste Klasse der Handels-, Informatik- und Fachmittelschule. Es legt die Leitung der Steuerungsgruppe und der Prüfungsgruppen fest.

Art. 10 Abs. 2 (geändert)

2 Die Prüfungsgruppe für die dritte Gymnasialklasse sowie die erste Klasse der Handels-, Informatik- und Fachmittelschule setzt sich pro geprüftes Fach in der Regel aus zwei Lehrpersonen der kantonalen Mittelschule am Standort Chur, zwei Lehrpersonen der privaten Mittelschulen und zwei Sekundarlehrpersonen zusammen.

Art. 15 Abs. 1

1 Die Steuerungsgruppe berechnet die Übertrittsnote für die zur Aufnahmeprüfung Angemeldeten:

2.(geändert) bei einer Teilnahme an der kantonalen Aufnahmeprüfung in die dritte Gymnasialklasse beziehungsweise in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule unmittelbar aus der zweiten Sekundarklasse einer Schule im Geltungsbereich des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden.
Art. 17 Abs. 1 (geändert)

1 Die Übertrittsnote in die dritte Gymnasialklasse beziehungsweise in die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule berechnet sich anhand des ersten Semesterzeugnisses der zweiten Sekundarklasse als auf zwei Dezimalstellen gerundeter Durchschnitt der Noten in:

Aufzählung unverändert.
Art. 18 Abs. 1

1 Es wird ausschliesslich schriftlich geprüft für die Zulassung in die:

2.(geändert) dritte Gymnasialklasse, die erste Klasse der Handels-, Informatik- oder Fachmittelschule in der bei der Prüfungsanmeldung bezeichneten Erstsprache, in Englisch, in Arithmetik und Algebra sowie in Geometrie.
Art. 22 Abs. 1

1 Bestanden ist die kantonale Aufnahmeprüfung:

3.(geändert) in die erste Klasse der Handels-, Informatik- und Fachmittelschule, wenn der Prüfungsdurchschnitt den Wert von 4 erreicht und die Abweichungen der Prüfungsfachnoten von der Note 4 nach unten nicht mehr als 1,5 Notenpunkte betragen.

2.

Der Erlass "Verordnung über Beitragszahlungen und Gebühren im Mittelschulwesen des Kantons Graubünden (MSBGV)" BR 425.080 (Stand 1. August 2019) wird wie folgt geändert:
Art. 9 Abs. 1 (geändert)

1 Beitragsberechtigte Schülerinnen und Schüler, welche das erste bis vierte Ausbildungsjahr des vierjährigen Gymnasiums sowie das erste bis dritte Ausbildungsjahr der Handels-, der Informatik- oder der Fachmittelschule besuchen, haben jährlich ein Schulgeld von 640 Franken zu entrichten.

Art. 12 Abs. 3 (geändert)

3 An der Handels- und der Informatikmittelschule ist im vierten Ausbildungsjahr, in dem das Langzeitpraktikum absolviert wird, eine Gebühr von 460 Franken zu entrichten.

Art. 13 Abs. 1 (geändert)

1 Die Zahlung des Schulgelds hat bis 31. Januar zu erfolgen. Die Rechnungsstellung erfolgt durch die Mittelschulen. Die Gebühr für die Erlangung der Fachmaturität, für das Langzeitpraktikum der Handels- und der Informatikmittelschule sowie für die Prüfung bei der Wiederholung der Abschlussprüfung ohne nochmalige Absolvierung der Abschlussklasse ist nach Rechnungsstellung der Mittelschulen zahlbar.

3.

Der Erlass "Verordnung über die Organisation der Mittelschulen mit kantonaler Trägerschaft (Mittelschulorganisationsverordnung, MSOV)" BR 425.100 (Stand 1. August 2023) wird wie folgt geändert:
Anhänge
Anhang 1:Bestimmungen für die Bündner Kantonsschule (BKS) als kantonale Mittelschule am Standort Chur (Art. 4 Abs. 2) (geändert)

4.

Der Erlass "Kantonale Berufsmaturitätsverordnung (kBMV)" BR 430.400 (Stand 1. März 2015) wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2

2 Keine Aufnahmeprüfung abzulegen hat, wer:

b)(geändert) im Jahr des Eintritts oder im vorangehenden Kalenderjahr die Aufnahmeprüfung in eine Fach-, Informatik-, Handels- oder Wirtschaftsmittelschule bestanden und die dritte Klasse der Sekundarstufe I absolviert hat;
III.
Keine Fremdaufhebungen.
IV.

Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft.

Anhänge