02.05.2024

SIcherstellungsverfügung

Die unterzeichnende Amtsstelle verfügt, gestützt auf Art. 158 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG) und Art. 169 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), was folgt:

Forderung

Steuer: Einkommenssteuer Bund,  2022,  CHF 1'300.00

Steuer: Einkommenssteuer Bund,  2023,  CHF 1'400.00

Steuer: Einkommens- & Vermögenssteuer Kanton,  2022,  CHF 5'000.00

Steuer: Einkommens- & Vermögenssteuer Kanton,  2023,  CHF 5'000.00


im Betrag von CHF 12'700.00

Gläubiger

Kanton Graubünden, vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Abteilung Rechnungswesen, Steinbruchstrasse 18, 7001 Chur.

Schuldner
Name / Vorname: Kappeler Andrianna
Strasse / Nr.: Krinz 1A,
PLZ / Ort: AT - 6103 Reith bei Seefeld,
Register-Nr. / Personen-Nr.: 3722-10738148,
 

hat zur Deckung der oben genannten Forderungen inklusive Zinsen und Kosten, Sicherstellung zu leisten.

Begründung
Der Einzug der Forderungen scheint gefährdet (Art. 158 Abs. 1 StG).

Der Gläubiger besitzt mit der in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügung gegen den Schuldner einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 SchKG und die darauf begründeten Forderungen oder Teile dieser Forderungen wurden innert gewährter Zahlungsfrist nicht beglichen.

Der Schuldner hat keinen Wohnsitz in der Schweiz oder es liegen Informationen vor, dass der Schuldner die Absicht hat, die Schweiz zu verlassen.


Leistung Sicherheit
Die Sicherheit ist in Geld, hypothekarisch, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft zu leisten (Art. 158 Abs. 2bis StG und Art. 169 Abs. 2 DBG). Die Sicherheitsleistung hat innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen.
 

Zuständigkeit
Zuständig für die Entgegennahme der Sicherheiten ist die unterzeichnende Amtsstelle.

Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 158 Abs. 3 StG und Art. 169 Abs. 3 DBG, innert 30 Tagen seit Zustellung, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Obere Plessurstrasse 1, 7000 Chur, erhoben werden. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen und im Doppel einzureichen. Sie hat das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine kurze Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Im Beschwerdeverfahren kann lediglich geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Sicherstellungsverfügung erfüllt sind, der Bestand der Steuerforderung als wahrscheinlich erscheint und nicht offensichtlich übersetzt ist (Hans Frey, in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b, DBG, 2. Auflage, Basel 2008, N 67 zu Art. 169). Das Verwaltungsgericht beschränkt sich dabei auf eine summarische Prüfung, ob der Anspruch unter den glaubhaft gemachten tatsächlichen Voraussetzungen Bestand hat (Hans Frey, a.a.O., N 67 zu Art. 169).

Die Beschwerde hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfügung nicht (Art. 158 Abs. 4 StG und Art. 169 Abs. 4 DBG).

Vollstreckung
Die vorliegende Sicherstellungsverfügung ist einem gerichtlichen Entscheid im Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) und sofort vollstreckbar (Art. 158 Abs. 2 StG und Art. 169 Abs. 1 DBG).


Steuerverwaltung Graubünden