02.05.2024

Seilbahnrechtliches Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren (ordentliches Verfahren)

Öffentliche Planauflage für den Bau und Betrieb der 10er-Kabinenbahn Schifer–Weissfluhjoch

Gemeinde:
Klosters

Gesuchstellerin:
Davos Klosters Bergbahnen AG, Brämabüelstrasse 11, 7270 Davos Platz

Gegenstand:
Bau und Betrieb einer 10er-Kabinenbahn von Schifer auf das Weissfluhjoch, Rückbringer-/Beschäftigungsanlage, Förderleistung von 1800 P/h (Endausbau). Ersatz der heutigen 8er-Kabinenbahnen Schifer–Obersäss–Weissfluhjoch (Baujahr 1987) auf leicht abweichender Linienführung im unteren Teil und ohne Ausführung einer Mittelstation.

Talstation Schifer: 1567,57 m ü. M.

Bergstation Weissfluhjoch: 2674,51 m ü. M.

Ausführung der Stationen:
Talstation:

Umlenkstation, neue Kompaktstation, Weiternutzung bestehendes Stationsgebäude als Garagierungsgebäude und Werkstatt (Obergeschoss) sowie als Pistenfahrzeuggaragierung (Untergeschoss), Anbau Leistungs- und Kommandoraum, sämtliche seilbahntechnisch erforderlichen Einrichtungen und Umgebungsanpassungen.

Bergstation:
Antriebsstation, neue Kompaktstation, Weiternutzung bestehendes Stationsgebäude als Garagierungsgebäude/Werkstatt für die Seilbahn sowie Pistenfahrzeugwerkstatt/-garagierung, bauliche Anpassungen/Anbauten am bestehenden Stationsgebäude, Erstellung von sanitären Anlagen, sämtliche seilbahntechnisch erforderlichen Einrichtungen und Umgebungsanpassungen.

Weitere Angaben:
Fahrzeuge: 84 Stück 10er-Kabinen; Höhendifferenz: 1106,94 m; horizontale Länge: 5134,66 m; schräge Länge: 5273,56 m; Anzahl Stützen: 23; Winterbetrieb.

Weitere Einzelheiten des Bauvorhabens sind der öffentlichen Planauflage zu entnehmen.

Projektbestandteile/Nebenanlagen:
Als Projektbestandteile des Seilbahnvorhabens gelten folgende Infrastrukturen resp. Bauarbeiten:

  • Rückbau der bestehenden Seilbahnanlagen (mit Ausnahme der Mittelstation, welche umgenutzt werden soll);
  • die Weiterverwendung der bestehenden Infrastrukturen im Tal und teilweise am Berg;
  • Geländeanpassungen/Zufahrten bei den Stationen;
  • Installations- und Lagerplätze, Baupisten und Werkleitungsgräben entlang der Linienführung;
  • Stromversorgung.

UVP-Pflicht:
Seilbahnprojekte im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren sind gemäss Ziff. 60.1 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) UVP-pflichtig. Die Gesuchstellerin hat den Projektunterlagen einen Umweltverträglichkeitsbericht gemäss Art. 8a UVPV beigelegt.

Rodung/Niederhaltung:
Für die Realisierung des Projekts sind definitive Rodungen im Umfang von 897 m2 wie folgt erforderlich:

99 m2 auf der Parzelle Nr. 3910, 400 m2 auf der Parzelle Nr. 752 und 398 m2 auf der Parzelle Nr. 775 (alle Gemeinde Klosters). Der Rodungsersatz erfolgt in Form von Realersatz im selben Umfang auf den erwähnten Parzellen.

Temporäre Rodungen sind im Umfang von 1184 m2 auf den Parzellen Nrn. 752, 775, 3909 und 3910 (alle Gemeinde Klosters) vorgesehen.

Niederhaltungen im Umfang von total 4697 m2 sind auf den Parzellen Nrn. 752, 755, 775, 3909 und 3910 (alle Gemeinde Klosters) vorgesehen.

Einzelheiten und detaillierte Ausführungen sind den beigelegten Rodungsunterlagen zu entnehmen.

Verfahren:
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) sofern das Bundesgesetz über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebG; SR 743.01) nicht davon abweicht. Subsidiär kommt das Eisenbahngesetz (EBG; SR 742.101) zur Anwendung. Leitbehörde für das Verfahren und Genehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage:
Die Planunterlagen können vom 3. Mai bis 3. Juni 2024 während den ordentlichen Öffnungszeiten auf der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Klosters eingesehen werden.

Aussteckung:
Nach Art. 13 der Verordnung über Seilbahnen zur Personenförderung (SebV, SR 743.011) ist ein Seilbahnvorhaben auszustecken respektive zu profilieren. Die Gesuchstellerin hat hierfür ein Aussteckungskonzept beigelegt. Die Aussteckung hat nach Massgabe dieses Konzepts zu erfolgen. Die neue Talstation ist profiliert, die Strecke sowie die neue Bergstation sind bei beiden Stationsorten visualisiert.

Einsprachen:
Wer nach den Vorschriften des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben.

Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist sämtliche Begehren nach Art. 33 EntG geltend machen (Einsprachen gegen die Enteignung; Begehren nach den Art. 7–10 EntG; Begehren um Sachleistung nach Art. 18 EntG; Begehren um Ausdehnung der Enteignung nach Art. 12 EntG; die geforderte Enteignungsentschädigung).

Einsprachen sind schriftlich und im Doppel innert der Auflagefrist (Datum Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern, einzureichen. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen (Art. 18c Abs. 2 EBG).


Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Daniel Buschauer