26.04.2024

Aufforderung von Einzelunternehmen nach Art. 934a Abs. 1 OR i.V.m. Art. 152 und Art. 152a Abs. 3 HRegV bei fehlendem Rechtsdomizil

Das aufgeführte Einzelunternehmen ist zurzeit ohne Rechtsdomizil am eingetragenen Sitz. Das Einzelunternehmen wird hiermit gemäss Art. 934a Abs. 1 OR aufgefordert, den gesetzmässigen Zustand wiederherzustellen und innert 30 Tagen seit Erscheinen dieser Publikation zur Eintragung beim zuständigen Handelsregisteramt anzumelden. Andernfalls verfügt das Handelsregisteramt die Löschung des Einzelunternehmens. Das Handelsregisteramt kann gemäss Art. 940 OR zusätzlich eine Ordnungsbusse bis CHF 5’000.00 aussprechen.

  • DUCHEWICZ TROCKENBAU-UMBAU, in Arosa (CHE-452.862.821)

Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden
lic. iur. HSG Arno Lombardini, RA