19.04.2024

Verfügung nach Art. 934 Abs. 2 und 938 Abs. 2 OR, Verlag für europäische Rechtswissenschaft und Philosophie GmbH in Liquidation

Ausgangslage:

Gemäss einer dem Grundbuchinspektorat und Handelsregister zugegangen Mitteilung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 02.11.2022 weist die Rechtseinheit keine Geschäftstätigkeit mehr auf und verfügt über keine verwertbaren Aktiven mehr. Mit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 08.11.2023 und im kantonalen Amtsblatt vom 08.11.2023 wurde die Rechtseinheit gestützt auf Art. 934 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) in Verbindung mit Art. 152a Handelsregisterverordnung (HRegV) aufgefordert, die Löschung bzw. Auflösung im Handelsregister anzumelden oder mitzuteilen, weshalb die Eintragung im Handelsregister aufrecht erhalten bleiben soll.

Innert der angesetzten dreissigtägigen Frist ging dem unterzeichneten Amt weder eine Anmeldung zu noch wurde ihm unter Angabe von Gründen mitgeteilt, weshalb die Eintragung aufrecht erhalten bleiben soll.

Mit dreimaliger Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 13.02.2024, 14.02.2024 und 15.02.2024 und im kantonalen Amtsblatt vom 13.02.2024, 14.02.2024 und 15.02.2024 wurden weitere Betroffene gestützt auf Art. 934 Abs. 2 OR aufgefordert, ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Handelsregistereintrags mitzuteilen. Innert der dreissigtägigen Frist ging dem Unterzeichneten Amt keine entsprechende Mitteilung zu.

Verfügung:

Gestützt auf Art. 934 Abs. 2 OR wird verfügt:

  1. Die Verlag für europäische Rechtswissenschaft und Philosophie GmbH in Liquidation​, CHE-111.982.231, wird von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht.

  2. In das Handelsregister wird nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung gestützt auf Art. 938 Abs. 2 OR folgendes eingetragen:

    "Das amtliche Verfahren zur Löschung der Rechtseinheit gemäss Art. 934 OR i.V.m. Art. 153 HRegV ist gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 19.04.2024 abgeschlossen. Die Rechtseinheit kann mangels Zustimmung der Eidgenössischen und kantonalen Steuerverwaltungen noch nicht gelöscht werden."

    Gehen die vorgenannten Löschungszustimmungen der Eidgenössischen und der kantonalen Steuerverwaltungen beim Grundbuchinspektorat und Handelsregister ein, wird im Handelsregister folgendes eingetragen: "Die Rechtseinheit wird in Anwendung von Art. 934 Abs. 2 OR und Art. 938 Abs. 2 OR von Amtes wegen gelöscht, weil diese keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist, keine verwertbaren Aktiven mehr hat und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde."

  3. Die Gebühren, bestehend aus

    a) Eintragungsgebühren CHF 85.00

    b) Verfahrensgebühren CHF 150.00

    c) Auslagen (inkl. Kosten der SHAB-Publ.) CHF 45.00

    total CHF 280.00

    werden der Rechtseinheit auferlegt.

    Da die Gebühren voraussichtlich uneinbringlich sind, wird auf die Gebührenerhebung verzichtet (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister).

  4. Gegen diese Verfügung kann gestützt auf Art. 14b Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Obligationenrecht (EGzOR) in Verbindung mit Art. 942 des Obligationenrechts (OR) Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Berufung ist innert 30 Tagen ab der Zustellung dieser Verfügung einzureichen. In der Berufungsschrift ist unter Beilage der angefochtenen Verfügung schriftlich und begründet anzugeben, welche Punkte angefochten und welche Änderungen beantragt werden.


Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden
lic. iur. Arno Lombardini, RA