29.06.2017

Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV)

 


Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV)

Änderung vom 27. Juni 2017


Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BR Nummern)

Neu:                    –

Geändert:             425.060

Aufgehoben:       –


Die Regierung des Kantons Graubünden,

gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung,

beschliesst:

I.

Der Erlass "Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV)" BR 425.060 (Stand 15. August 2016) wird wie folgt geändert:

Art.  1 Abs. 1 (geändert), Abs. 1bis (neu)

1 Für den Eintritt in die Abteilung Gymnasium, Handels- oder Fachmittelschule einer Mittelschule ist sowohl für Bündner als auch für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler ein Aufnahmeverfahren nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu durchlaufen.

1bis Als ausserkantonal gelten Schülerinnen und Schüler, welche die Voraussetzungen gemäss Artikel 16 Absatz 1 des Mittelschulgesetzes nicht erfüllen.

Art.  2 Abs. 2 (geändert)

2 Dazu werden im Rahmen des Aufnahmeverfahrens für Bündner Schülerinnen und Schüler die Aufnahmeprüfungsresultate stark gewichtet. In bestimmten Fällen werden die Übertrittsnote sowie die Leistungen in dem der kantonalen Aufnahmeprüfung folgenden Ausbildungsjahr berücksichtigt.

Art.  3 Abs. 1 (geändert)

Aufnahmeverfahren mit kantonaler Aufnahmeprüfung (Überschrift geändert)

1 Für den Eintritt in die erste, dritte oder vierte Gymnasialklasse sowie in die erste Klasse der Handels- oder Fachmittelschule haben Bündner Schülerinnen und Schüler eine kantonale Aufnahmeprüfung zu bestehen.

Art.  4 Abs. 1, Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert)

1 Mittelschulen können Schülerinnen und Schüler auf Schuljahresbeginn in eine Mittelschulabteilung ohne Ablegung einer kantonalen Aufnahmeprüfung aufnehmen:

3.       (geändert) beim in der Regel unmittelbaren Eintritt gestützt auf ein ausserhalb des Kantons abschliessend bestandenes kantonal beziehungsweise staatlich anerkanntes gleichwertiges Aufnahmeverfahren in die Abteilung, sofern ausreichende Kenntnisse in mindestens einer Kantonssprache vorhanden sind;

2 Eine Aufnahme nach Artikel 4 Absatz 1 ist ausgeschlossen für Schülerinnen und Schüler, welche im vorangehenden Schuljahr die kantonale Aufnahmeprüfung in die Abteilung nicht bestanden haben.

3 Das Amt entscheidet über unterjährige Aufnahmen sowie in weiteren Ausnahmefällen über Aufnahmen, Abteilungs- oder Schulwechsel. Es kann zusätzliche Auflagen verfügen.

Art.  4a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (aufgehoben)

Aufnahmeverfahren nach schuleigenen Bestimmungen
1. Grundsätze
 (Überschrift geändert)

1 Private Mittelschulen können ausserkantonale Schülerinnen und Schüler, bei denen die Voraussetzungen von Artikel 4 nicht erfüllt sind, nach schuleigenen Bestimmungen in eine Mittelschulabteilung aufnehmen, sofern:

1.       (neu) die Erstsprache dieser Schülerinnen und Schüler eine Kantonssprache ist oder sie in einer Kantonssprache mindestens über Kenntnisse auf dem Niveau B1 gemäss gemeinsamem europäischem Referenzrahmen verfügen; und

2.       (neu) die Schülerinnen und Schüler zum Zeitpunkt der Aufnahme nicht mehr als zwei Jahre jünger oder älter sind als der Referenzjahrgang der Klassenstufe nach Bündner Schulsystem.

2 Mit dem Aufnahmeverfahren nach schuleigenen Bestimmungen wird insbesondere in den Fächern der kantonalen Aufnahmeprüfung schriftlich geprüft, ob die aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler dem Unterricht in einer Mittelschulabteilung folgen können.

3 Die schuleigenen Bestimmungen sind dem Amt zur Kenntnis zu bringen. Diesem ist auf Anfrage Einsicht in die Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit dem Aufnahmeverfahren stehen.

4 Aufgehoben

Art.  4b (neu)

2. Abschluss

1 Das Aufnahmeverfahren muss spätestens im zweiten dem Eintritt folgenden Semester und spätestens vor Eintritt in das zweitletzte Ausbildungsjahr abgeschlossen sein.

2 Die Schülerinnen und Schüler, welche nach schuleigenen Bestimmungen in eine Bündner Mittelschulabteilung aufgenommen wurden, unterliegen nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens den geltenden kantonalen Promotionsbestimmungen.

3 Schülerinnen und Schüler, welche das Aufnahmeverfahren nicht bestehen, haben die Mittelschule innert zehn Tagen zu verlassen. Das Aufnahmeverfahren kann im Kanton Graubünden einmal wiederholt werden.

Titel nach Art. 4b (geändert)

2. Organisation der kantonalen Aufnahmeprüfung

Art.  6 Abs. 3 (geändert)

3 Die Verantwortung zur fristgerechten Anmeldung liegt bei den Personen, welche die elterliche Sorge innehaben. Bei verspäteter Anmeldung ist eine Teilnahme an der kantonalen Aufnahmeprüfung ausgeschlossen.

Art.  7

Aufgehoben

Art.  7a Abs. 1 (geändert), Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu)

Zulassung (Überschrift geändert)

1 Zur kantonalen Aufnahmeprüfung zugelassen werden Bündner Schülerinnen und Schüler, welche fristgerecht angemeldet sind und nachweisen:

2.       (geändert) den Besuch der Sekundarschule, in der Regel der zweiten oder dritten Klasse, bei Prüfungen in die dritte Klasse des Gymnasiums sowie in die erste Klasse der Handels- oder Fachmittelschule;

2 Das Amt kann in Ausnahmefällen die Prüfungszulassung bei Abweichungen vom Regelfall bewilligen und legt das Anmeldeverfahren fest.

3 Eine Zulassung zur kantonalen Aufnahmeprüfung ist bis und mit demjenigen Kalenderjahr möglich, in dem die Kandidatinnen und Kandidaten die Volljährigkeit erlangen.

Art.  7b

Aufgehoben

Art.  14 Abs. 2 (aufgehoben)

2 Aufgehoben

Titel nach Art. 17 (geändert)

4. Gegenstand der kantonalen Aufnahmeprüfungen und Bewertung

Art.  24 Abs. 2 (geändert)

2 Eine Nichtpromotion am Ende der ersten Gymnasialklasse hat das Ausscheiden aus dem Gymnasium zur Folge.

Art.  25 Abs. 1 (geändert)

1 Die Mittelschule meldet dem Amt innert zehn Tagen nach dessen Vorgaben Eintritte, Übertritte, Austritte und von der Schulleitung bewilligte Beurlaubungen ab fünf Unterrichtstagen von Schülerinnen und Schülern.

Art.  28a (neu)

Übergangsbestimmungen

1 Schülerinnen und Schüler, welche in den Schuljahren 2015/16 und 2016/17 provisorisch in eine private Mittelschule aufgenommen wurden, müssen für eine definitive Aufnahme bis zum Ende des Schuljahres 2017/18 das Aufnahmeverfahren nach den schuleigenen Bestimmungen bestehen.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Teilrevision tritt am 1. August 2017 in Kraft.