23.08.2018

Ordentliches seilbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Bergbahnen Grüsch-Danusa AG, Bau einer neuen Sesselbahn Stäfel–Matta

Gemeinde:
Furna

Gesuchstellerin:
Bergbahnen Grüsch-Danusa AG, Sananggastrasse 6, 7214 Grüsch

Gegenstand:

  • Bau der neuen Sesselbahn Stäfel–Matta
  • Kuppelbare 4er-Sesselbahn von Stäfel nach Matta, mit 27 4er-Sesseln und einer Förderleistung von 1580 Personen pro Stunde.
  • Talstation: 1713,5 m. ü. M. (768 652 135/201 601 714)
  • Bergstation: 1799,3 m. ü. M. (768 229 834/201 285 450)
  • Höhendifferenz: 85,5 Meter
  • Länge horizontal: 503,5 Meter
  • Das Projekt umfasst den Bau der Sesselbahn und dient der Erweiterung des Skigebiets. Weiter umfasst es Rodungen sowie die Erstellung von Installationsplätzen und einer Zufahrt.
  • Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bau von neuen Pisten und die damit verbundenen Rodungen und Terrainveränderungen.
  • Für Detailinformationen wird auf die öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegten Planunterlagen verwiesen.


UVP-Pflicht:
Seilbahnprojekte im ordentlichen Plangenehmigungsverfahren sind gemäss Ziffer 60.1 zum Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) UVP-pflichtig. Die Gesuchstellerin hat den Projektunterlagen einen Umweltbericht gemäss Art. 8a UVPV beigelegt.

Rodung:
Für die Erstellung der Anlage muss eine temporäre Rodung von insgesamt 1986 m2 vorgenommen werden.

Verfahren:
Ordentliches seilbahnrechtliches Plangenehmigungsverfahren nach den Art. 9 ff. des Bundesgesetzes über Seilbahnen zur Personenbeförderung (SebG, SR 743.01) und den Art. 11 ff. der Seilbahnverordnung (SebV, SR 743.011), subsidiär nach dem Eisenbahngesetz (Art. 18 ff. EBG; SR 742.101). Leitbehörde für das Verfahren ist das Bundesamt für Verkehr (BAV).

Öffentliche Auflage:
Die Planunterlagen können von Montag, 27. August 2018 bis und mit Dienstag, 25. September 2018 während den ordentlichen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Furna eingesehen werden.

Aussteckung:
Die Stationen werden profiliert. Die Stützenstandorte sowie die übrigen Projektbestandteile (Installationsplätze und Zugangswege) und die Rodungsflächen sind mit farblich markierten Holzpflöcken unter Angabe der Masse ausgesteckt. Das Aussteckungskonzept liegt den Gesuchsunterlagen bei.

Einsprachen:
Einsprache kann erheben, wer nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.101) und dem EntG Partei ist.

Einsprachen müssen schriftlich und innert der Auflagefrist (Datum der Postaufgabe) beim Bundesamt für Verkehr, Sektion Bewilligungen I, 3003 Bern eingereicht werden. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen (vgl. Art. 18f Abs. 2 EBG in Verbindung mit Art. 35–37 EntG). Für nachträgliche Forderungen gilt Art. 41 EntG.

Einwände betreffend die Aussteckung sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist beim BAV vorzubringen.


Amt für Landwirtschaft und Geoinformation
Daniel Buschauer