21.06.2018

Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV)

 


Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV)

Änderung vom 19. Juni 2018


Von diesem Geschäft tangierte Erlasse (BR Nummern)

Neu:                    –

Geändert:             425.060

Aufgehoben:       –


Die Regierung des Kantons Graubünden,

gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung sowie Art. 19 des Mittelschulgesetzes,

beschliesst:

I.

Der Erlass "Verordnung über das Aufnahmeverfahren an den Mittelschulen (AufnahmeV)" BR 425.060 (Stand 1. August 2017) wird wie folgt geändert:

Art.  17 Abs. 1 (geändert)

1 Die Übertrittsnote in die dritte Gymnasialklasse beziehungsweise in die erste Klasse der Handels- oder Fachmittelschule berechnet sich anhand des ersten Semesterzeugnisses der zweiten Sekundarklasse als auf zwei Dezimalstellen gerundeter Durchschnitt der Noten in den Fächern Geografie, Geschichte, Natur und Technik sowie Bildnerisches Gestalten und in den Fachbereichen Musik sowie Bewegung und Sport.

II.

Keine Fremdänderungen.

III.

Keine Fremdaufhebungen.

IV.

Diese Teilrevision tritt am 1. August 2018 in Kraft.